24. Parteientschädigung 24.1 Weiter ist die von der Beklagten der Klägerin geschuldete Parteientschädigung zu bestimmen. Diese besteht aus dem Ersatz notwendiger Auslagen und den Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. a und b ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung ist entsprechend den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) festzusetzen. Demnach liegt das Honorar bei einem Streitwert von CHF 20‘000.00-50‘000.00 bei CHF 3‘200.00-15‘700.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz gemäss Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11)