23.3 Wie bereits dargelegt, werden die Gerichtskosten vollständig der Beklagten auferlegt. Sie werden dem von der Klägerin im Verfahren HG 16 38 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6‘500.00 entnommen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ein allfälliger Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert. Diese hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Folglich hat die Beklagte dem Gericht CHF 1‘000.00 nachzuzahlen und der Klägerin CHF 6‘500.00 für die geleisteten Vorschüsse zu erstatten.