5 VKD anhand des gesamten Zeit- und Arbeitsaufwands, der Bedeutung des Geschäfts und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Wie bereits im ersten Entscheid HG 16 38, E. 25 ausgeführt, ist von einem durchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, einer leicht überdurchschnittlichen Bedeutung des Geschäfts und einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit der Parteien auszugehen. Im ersten Entscheid sind die Gebühren entsprechend der ordentlichen Gebühr gemäss den Richtlinien zur Festsetzung der Gerichtsge-