23. Gerichtskosten 23.1 Die Gerichtskosten beschränken sich vorliegend auf die Erhebung einer Entscheidgebühr nach Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO. Ihre Höhe richtet sich nach dem Streitwert des Verfahrens (Art. 21 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 42 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei insbesondere Zinsen nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). 23.2 In casu beläuft sich der Streitwert entsprechend der eingeklagten Forderung auf CHF 33‘088.40.