21. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin mit ihren Begehren vollständig durchgedrungen. Daher werden die Prozesskosten der unterliegenden Beklagten auferlegt. 22. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie bestimmen sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO).