58 Abs. 1 ZPO auf dieses Datum abzustellen. Ihr wird auf die geltend gemachten Forderungen somit wie beantragt ein Zins von 5% ab dem Ablauf der Zahlungsfristen der jeweiligen Rechnungen resp. ab dem 16. August 2014 zugesprochen. IV. Kosten 19. Nachdem das Bundesgericht den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern HG 16 38 aufgehoben hat, ist auch über die Verfahrenskosten neu zu befinden. 20. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).