2018, S. 258 Rz. 30.42). 18.4 Die Ansprüche der behandelnden Spitäler auf Vergütung sind mit Erbringung der jeweiligen Behandlungsleistungen entstanden (vgl. Art. 75 OR). Mit der Rechnungstellung wurde die Leistungspflichtige, vorliegend die Klägerin als Versicherung, zur Bezahlung aufgefordert, wobei ihr eine Frist von 30 Tagen angesetzt wurde. Die Klägerin ist stillschweigend der Auffassung, die Forderungen hätten mit