Die Beklagte äussert sich zur Zinsforderung nicht. 18.3 Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er bereits am Tag des Schadenseintritts für dessen wirtschaftliche Auswirkungen entschädigt worden wäre. Anders als beim Verzugszins ist beim Schadenszins eine Mahnung des Gläubigers nicht vorausgesetzt.