Der der Klägerin daraus entstandene Schaden wurde hinreichend substanziiert in das Verfahren eingebracht. Die Beklagte hat der Klägerin gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VVG die Kosten zu ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit dem Unfall von E.________ vom 12. Mai 2014 entstanden sind. Damit wird die Klage gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin CHF 30‘448.30 zu bezahlen.