16 Alles in allem sind die von der Beklagten gegen die klägerische Forderung angebrachten Einwände unbehelflich. Die Klägerin hat dem Spital Tiefenau, dem Inselspital sowie dem Spital und Altersheim Belp die im Rahmen der halbprivaten Behandlung von E.________ erbrachten Leistungen vergütet. Diese Zusatzleistungen stellen haftpflichtrechtlich relevanten Schaden dar und sind adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Der der Klägerin daraus entstandene Schaden wurde hinreichend substanziiert in das Verfahren eingebracht.