Hingegen sind die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass diese Behandlung unfallbedingt in einem Spital oder einem Heim durchgeführt werden muss, unfallkausal. Den Ausführungen der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass sie dies hätte aufzeigen wollen. Das Gericht ist nicht gehalten, von Amtes wegen in den Akten nach entsprechenden Hinweisen zu forschen und eine solche Rechnung selbst durchzuführen. Die Behauptungen der Beklagten sind diesbezüglich ungenügend. Aus diesen Gründen vermögen die altersbedingten körperlichen Beeinträchtigungen von E.