Schliesslich sind die Einwände der hinsichtlich schadensmindernden Faktoren beweisbelasteten Beklagten nicht hinreichend substanziiert. Sie hätte anhand der Arztberichte und möglicher weiterer Beweismittel im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern die Geschädigte für einzelne unfallfremde Leiden tatsächlich behandelt worden ist. Denn die Diagnoseliste gibt nur den Stand der gesundheitlichen Beschwerden eines Patienten wieder und bedeutet nicht ohne weiteres, dass die darin aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden auch tatsächlich behandelt worden sind.