Damit begründet sie aber wiederum nur eine angebliche Verletzung der Schadenminderungspflicht, rügt aber keine fehlende Kausalität zwischen dem Unfall und den Kosten ärztlicher Leistungen. Somit ist mangels substanziierter Bestreitungen davon auszugehen, dass auch die von der Klägerin übernommenen Kosten für die Honorare der operierenden Ärzte am Inselspital unfallkausal waren. Schliesslich sind die Einwände der hinsichtlich schadensmindernden Faktoren beweisbelasteten Beklagten nicht hinreichend substanziiert.