Dass die Operation und die damit verbundenen Kosten nicht unfallkausal gewesen wären, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. So hat sie im Austrittsbericht des Inselspitals vom 19. Juni 2014 (KB 9) offenbar keine unfallfremden Diagnosen erkennen können (vgl. pag. 83). Sie bringt einzig vor, die Patientin hätte keine über die von der Grundversicherung gedeckte Operation hinausgehenden Leistungen benötigt (pag. 25). Damit begründet sie aber wiederum nur eine angebliche Verletzung der Schadenminderungspflicht, rügt aber keine fehlende Kausalität zwischen dem Unfall und den Kosten ärztlicher Leistungen.