15 kausalität der entsprechenden Kosten somit bejaht werden. Der Einwand der Beklagten ist somit von vornherein unerheblich. Von dieser pauschalen Abrechnungsart weichen einzig die Honorare der behandelnden Ärzte des Inselspitals ab. Im Inselspital wurde die Verunfallte zweimal an der Lendenwirbelsäule operiert (vgl. Operationsberichte vom 27. Mai 2014 und vom 1. Juni 2014, KB 6 und 7). Dass die Operation und die damit verbundenen Kosten nicht unfallkausal gewesen wären, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht.