Wie bereits hinlänglich aufgezeigt, erfolgte die Abrechnung jedoch grösstenteils nach pauschalen Tarifen. Es liegt in der Natur einer Pauschalvergütung, dass äussere Faktoren wie hier allfällige Nebendiagnosen oder konstitutionelle Prädispositionen auf deren Höhe keinen Einfluss haben. Die Klägerin bezahlte für die Behandlung von E.________ pro Behandlungstag und pro Tarifziffer nach DRG-System somit gleich viel, wie sie für die Behandlung einer anderen Person ohne jegliche vorbestehenden Beschwerden bezahlt hätte.