Von der Beklagten nicht bestritten wird, dass die Geschädigte wegen des Sturzes im Bus und dessen Folgen hospitalisiert werden musste. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Notwendigkeit einer Behandlung an sich ist somit unstreitig gegeben. Die Einwände der Beklagten beziehen sich nur auf einzelne wahrscheinlich unfallfremde Diagnosen, für deren Behandlungskosten sie ihrer Ansicht nach mangels Kausalität nicht einzustehen habe. Wie bereits hinlänglich aufgezeigt, erfolgte die Abrechnung jedoch grösstenteils nach pauschalen Tarifen.