Zu nennen sind beispielsweise wie von der Beklagten erwähnt die Osteoporose, die Niereninsuffizienz, der Harnwegsinfekt, die Erhöhung der Leberenzyme und die subklinische Hypothyreose (Unterversorgung mit Schilddrüsenhormonen) oder auch die arterielle Hypertonie und das Or- thostase-Syndrom (vgl. Austrittsbericht des Spitals und Altersheims Belp vom 1. Juli 2014, KB 10). Fraglich ist, ob und inwiefern diese Nebendiagnosen sich in den entstandenen Kosten niedergeschlagen haben. Von der Beklagten nicht bestritten wird, dass die Geschädigte wegen des Sturzes im Bus und dessen Folgen hospitalisiert werden musste.