Die Beweislast für ersatzreduzierende Umstände liegt bei der Beklagten (BGE 112 II 439 E. 2; Urteil des Bundesgerichts6B_60/2008 vom 23. April 2008 E. 2.3.3). 16.4 Unbestrittenermassen finden sich in den Austrittsberichten der drei involvierten Spitäler Diagnosen, welche – soweit von einem Laien beurteilbar – nicht direkt mit dem Unfall in Zusammenhang stehen.