Wäre der Schaden dagegen ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, bleibt die haftpflichtige Person für die gesetzte Ursache auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Ausnahmsweise, wenn dieses Ergebnis aufgrund weiterer Umstände als unverhältnismässig und unbillig erscheinen würde, kann in diesem Fall der Schadenersatz gestützt auf Art. 44 OR herabgesetzt werden (BGE 113 II 86; 131 III 12 E. 4). Die Beweislast für ersatzreduzierende Umstände liegt bei der Beklagten (BGE 112 II 439 E. 2;