Diejenigen vermögensrechtlichen Folgen, welche auf vorbestehende Schwächen, die sich mit Sicherheit oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis früher oder später ausgewirkt hätten, zurückzuführen sind, sind von der Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden. Wäre der Schaden dagegen ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, bleibt die haftpflichtige Person für die gesetzte Ursache auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat.