Vorbestehende Gesundheitsschäden, sog. konstitutionelle Prädispositionen, können diesen Zusammenhang unter Umständen unterbrechen. Diejenigen vermögensrechtlichen Folgen, welche auf vorbestehende Schwächen, die sich mit Sicherheit oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis früher oder später ausgewirkt hätten, zurückzuführen sind, sind von der Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden.