Im ausservertraglichen Haftpflichtrecht gilt der allgemeine Grundsatz, wonach nur Schäden ersetzt werden, die mit einem bestimmten schädigenden Verhalten in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Die adäquate Kausalität ist zu bejahen, wenn das schädigenden Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen (BGE 111 Ib 192 E. 2a). Vorbestehende Gesundheitsschäden, sog. konstitutionelle Prädispositionen, können diesen Zusammenhang unter Umständen unterbrechen.