14 Meinung nach ist die Unfallkausalität somit hinsichtlich sämtlicher Schadenspositionen zu bejahen (pag. 60 ff.). 16.3 Im ausservertraglichen Haftpflichtrecht gilt der allgemeine Grundsatz, wonach nur Schäden ersetzt werden, die mit einem bestimmten schädigenden Verhalten in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehen.