Dies ergebe sich auch aus dem Austrittsbericht des Spitals und Altersheims Belp. Soweit die weiteren Beschwerden mitbehandelt worden seien, seien die entsprechenden Kosten als unfallfremd auszuscheiden und könnten mangels Kausalität nicht eingefordert werden (pag. 28, 83). Die Klägerin habe es versäumt, eine entsprechende Ausscheidung vorzunehmen, womit es an einem nachgewiesenen Substrat fehle und nichts zurückgefordert werden könne (pag. 37). 16.2 Die Klägerin wendet ein, die Notwendigkeit der Behandlung habe sich zweifellos aus dem Unfallereignis vom 12. Mai 2014 ergeben.