Basistarifen entrichtete, geht der Einwand der Beklagten der mangelnden Substanziierung insgesamt fehl. Aus den mit den Spitälern abgeschlossenen Verträgen (RB 22 und RB 23) lässt sich ableiten, von welchen Mehrleistungen Patienten in der Privat- oder Halbprivatabteilung profitieren können. Dass einzelne dieser Positionen womöglich eher vage umschrieben sind, spielt keine Rolle, da die Vergütung wie mehrfach erwähnt meist pauschal erfolgte. Im Übrigen stammen diese teils weit gefassten Bezeichnungen aus den genannten, hier massgeblichen Verträgen selber.