Zwar lassen sich einzelne Positionen nur schwerlich erfassen, so etwa die «persönliche Betreuung und Beratung während des Aufenthaltes». Eine Aufgliederung in einzelne medizinische und pflegerische Tätigkeiten war aber dennoch nicht nötig, da unabhängig von Art und Umfang der Leistung dieselbe Tagespauschale erhoben wurde. Die Klägerin hat dargelegt, für wie viele Rehabilitationstage sie Tagespauschalen bezahlte und welche Zusatzleistungen sie damit im Allgemeinen abgalt.