13 Was genau unter diese Mehrleistungen fällt, lässt sich den Erläuterungen der Klägerin sowie Anhang 2, Art. 1.2 des Vertrags ohne weiteres entnehmen. Im Zentrum stehen wiederum die Betreuung durch eine Kaderperson und der Aufenthalt in einem Zweibettzimmer. Zwar lassen sich einzelne Positionen nur schwerlich erfassen, so etwa die «persönliche Betreuung und Beratung während des Aufenthaltes».