Damit ist sie auch hinsichtlich der für die Leistungen des Inselspitals geltend gemachten Ersatzforderungen ihrer Substanziierungsobliegenheit nachgekommen. Soweit die Leistungen nach dem Gesagten mangels hinreichender Bestreitung nicht ohnehin als anerkannt gelten, sind sie durch die Rechnungen des Inselspitals genügend belegt und damit bewiesen. 15.4.3 Leistungen des Spitals und Altersheims Belp Vor ihrer Entlassung war E.________ schliesslich zwecks Rehabilitation 20 Tage im Spital und Altersheim Belp untergebracht.