Bei dieser Ausgangslage war die Klägerin nicht gehalten, ohne konkrete Bestreitung diese allgemein bekannten ärztlichen Leistungen in weitere Einzelleistungen aufzugliedern. Mangels genügender Bestreitung gilt der Leistungsumfang somit als anerkannt. Insgesamt hat die Klägerin demnach deutlich aufgezeigt, für welche pauschal resp. nach Honorarrichtlinien abgerechneten Leistungspositionen des Inselspitals sie wie viel bezahlt hat. Damit ist sie auch hinsichtlich der für die Leistungen des Inselspitals geltend gemachten Ersatzforderungen ihrer Substanziierungsobliegenheit nachgekommen.