Die Beklagte konnte sich folglich nicht damit begnügen, die Leistungen allgemein zu bestreiten, sondern hätte im Einzelnen darlegen müssen, welche Leistungen sie aus welchen Gründen bestreitet (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.3.2). Dies hat umso mehr zu gelten, als allgemein bekannt ist, dass ein operativer Eingriff Leistungen der Anästhesie mit einschliesst und in einem Spital regelmässige Arztvisiten zur Nachbetreuung stattfinden. Bei dieser Ausgangslage war die Klägerin nicht gehalten, ohne konkrete Bestreitung diese allgemein bekannten ärztlichen Leistungen in weitere Einzelleistungen aufzugliedern.