12 mal CHF 45.00 in Rechnung gestellt. Somit sind in der Rechnung die im Hinblick auf die Eingriffe erbrachten spezifischen Leistungen der Anästhesie sowie die darauf folgenden Arztvisiten klar aufgeführt. Mit der Vorlage der Rechnungen hat die Klägerin die ärztlichen Leistungen demnach hinreichend substanziiert. Die Beklagte konnte sich folglich nicht damit begnügen, die Leistungen allgemein zu bestreiten, sondern hätte im Einzelnen darlegen müssen, welche Leistungen sie aus welchen Gründen bestreitet (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.3.2).