Wie die Klägerin mit Verweis auf RB 22 richtig ausführt, fielen sämtliche dieser über die Grundversicherung hinausgehenden Kosten an, weil die Patientin von einem Oberarzt betreut wurde und in einem Zweibettzimmer untergebracht war. Zudem sind die ärztlichen Leistungen in den fraglichen Rechnungen detailliert aufgeführt. Die Rechnung vom 1. September 2014 (KB 16) führt folgende Leistungen auf: Honorar tägliche Betreuung bis 30min; Eintrittsuntersuchung; dorsale Spondylodese, thorakal, thorakolumbal, bis 2 Segmente; Dekompression und Laminektomie; perkutane transpedikuläre Vertebroplastik, jede Methode bis 3. Wirbel; Austrittsuntersuchung.