_ nicht notwendig gewesen. Sie stellt wiederum einzig die Notwendigkeit einer halbprivaten Betreuung, mithin die Betreuung durch einen Kaderarzt in Frage (vgl. pag. 25, 81). Zudem trifft es nicht zu, wie die Beklagte in der Klageantwort behauptet (pag. 26), dass unklar ist, «was diese Leistungen sein sollen und warum E.________ diese Leistungen zwingend gebraucht haben soll». Wie die Klägerin mit Verweis auf RB 22 richtig ausführt, fielen sämtliche dieser über die Grundversicherung hinausgehenden Kosten an, weil die Patientin von einem Oberarzt betreut wurde und in einem Zweibettzimmer untergebracht war.