Es kann somit auf das unter E. 15.4.1 Gesagte verwiesen werden: Aufgrund der Abrechnung nach Pauschalen musste die Klägerin keine genauere Zergliederung der damit vergüteten einzelnen Leistungen vornehmen. Darüber hinaus werden die Honorare der Fachärzte gemäss Vertrag nach Honoraransätzen des Inselspitals zusätzlich in Rechnung gestellt (RB 22, Anhang 2, Art. 1). Unbestrittenermassen waren Fachärzte an der Behandlung und Betreuung von E.________ beteiligt. Die Beklagte macht nicht geltend, einzelne von Fachärzten erbrachte Aufwendungen seien für die Behandlung von E.________ nicht notwendig gewesen.