11 senen Vertrag betreffend die Abgeltung der Leistungen für stationäre halbprivate und private Akutpatienten nach VVG (RB 22). Demnach bestünden die abgegoltenen Mehrleistungen in Zusatzleistungen bei Therapie und Diagnostik, bei der Unterkunft und Verpflegung und im administrativen Bereich, worunter gemäss Anhang 1 namentlich die Unterbringung in einem Zweibettzimmer sowie die Behandlung durch den leitenden Arzt oder einen anderen Facharzt mit entsprechender Berechtigung erfolge. Dies seien allesamt Dienste, welche E.________ tatsächlich in Anspruch genommen habe;