4A_238/2016 vom 26. Juli 2016 E. 2.3.1). Mangels entsprechender Einwände von Seiten der Beklagten durfte die Klägerin somit auf detailliertere Erklärungen zum Leistungsumfang verzichten und sich auf Behauptungen beschränken. Der Leistungsumfang gilt somit als anerkannt. Bekannt und klar sind zudem der Leistungsinhalt (was alles zu diesen Leistungen gehörte) und die Höhe der Pauschale (welche Pauschale für welche Leistungseinheit verrechnet wurde). Daraus lässt sich die klägerische Ersatzforderung für die vom Spital Tiefenau erbrachten Leistungen nachvollziehen.