Hätte die Beklagte den Leistungsumfang (und nicht nur den Anspruch auf eine Entschädigung nach halbprivatem Tarif) bestreiten wollen, hätte sie dies klar sagen müssen. Nur wenn die klagende Partei erkennen kann, dass auch der Leistungsumfang bestritten wird, muss sie diesen weiter substanziieren und allenfalls Beweismittel dazu anbieten. Ansonsten hat der Leistungsumfang als anerkannt zu gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.2 f.; 4A_238/2016 vom 26. Juli 2016 E. 2.3.1).