Die Bestreitungen beziehen sich einzig auf die Notwendigkeit einer halbprivaten Unterbringung. Dabei handelt es sich jedoch um ein anderes Beweisthema als bei der Frage, ob das Spital die verrechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Mit anderen Worten behauptet die Beklagte nicht, die Rechnung sei selbst dann zu hoch oder unangemessen, wenn die halbprivate Unterbringung haftpflichtrechtlich einen Schaden darstellen würde. Hätte die Beklagte den Leistungsumfang (und nicht nur den Anspruch auf eine Entschädigung nach halbprivatem Tarif) bestreiten wollen, hätte sie dies klar sagen müssen.