Dies gilt auch für die «erweiterten pflegerischen und therapeutischen Massnahmen», deren Substanziierung die Beklagte gesondert bestreitet (pag. 81). Es mag sich dabei um eine wenig spezifische Umschreibung handeln, dennoch wären auch hierfür so oder anders die gleichen Kosten angefallen, da diese Position von der Pauschale mitumfasst wird. Zur Anzahl der verrechneten Behandlungstage und zum Umfang der ärztlichen und pflegerischen Leistungen bringt die Beklagte keine Einwendungen vor. Die Bestreitungen beziehen sich einzig auf die Notwendigkeit einer halbprivaten Unterbringung.