Somit wäre unabhängig vom tatsächlichen Leistungsumfang für die Behandlung der Wirbelsäulenverletzung stets dieselbe Basisrate und für den Hotelleriekomfort pro Tag dieselbe Pauschale in Rechnung gestellt worden. Die Klägerin war folglich nicht gehalten, die Aufwendungen der Leistungserbringerin in weitere Einzelpositionen aufzuteilen, da die Kosten für die gesamte Behandlungsdauer in jedem Fall gleich hoch ausgefallen wären und eine weitere Zergliederung schlicht sinnlos wäre. Dies gilt auch für die «erweiterten pflegerischen und therapeutischen Massnahmen», deren Substanziierung die Beklagte gesondert bestreitet (pag.