10 spruchten Leistungen die Kosten entsprechend der einschlägigen Fallpauschale resp. der Anzahl Aufenthaltstage erhoben wurden. Somit wäre unabhängig vom tatsächlichen Leistungsumfang für die Behandlung der Wirbelsäulenverletzung stets dieselbe Basisrate und für den Hotelleriekomfort pro Tag dieselbe Pauschale in Rechnung gestellt worden.