lich Wahlverpflegung mit Beratung sowie Zusatzverpflegung). Die genannten Leistungen wurden also nach Pauschalen abgerechnet: Die Hotellerieleistungen nach einer Pauschale pro Nacht (KB 23, Anhang 1, Art. 1.1 Abs. 4) die Arzthonorare und Mehrleistungen des Spitals (insbesondere Pflegeleistungen, vgl. KB 23, Anhang 1, Art. 1.2 Abs. 1) nach einer «Baserate» (DRG-Pauschalen, d.h. Fallpauschalen) multipliziert mit dem Kostengewicht des Falles (KB 23, Anhang 1, Art. 1.1 Abs. 2 und Art. 3). Die Abrechnung nach Pauschaltarifen bedeutet nichts anderes, als dass unabhängig vom Umfang der von der Patientin bean-