nämlich Mehrleistungen für zusätzlichen Hotelleriekomfort (CHF 809.70) sowie Mehrleistungen im ärztlichen und pflegerischen Bereich. Letztere seien nach dem DRG-System abgerechnet worden, wobei die gleiche Tarifziffer wie in der Grundversicherung zur Anwendung gekommen sei, dies zu der mit der Klägerin vereinbarten Baserate (Basistarif). Dieser Tarif sei für «nicht operativ behandelte Erkrankungen im Wirbelsäulenbereich bei mehr als einem Behandlungstag» angewendet worden.