9 E.________ befand sich zur Notfallkonsultation und anschliessend während sechs Tagen zur Hospitalisation im Spital Tiefenau. Wie die Klägerin in ihrer Replik schreibt, sei aus der Rechnung des Spitals Tiefenau vom 17. Juni 2014 (KB 15) zu ersehen, welche Mehraufwände sie vergütet habe; nämlich Mehrleistungen für zusätzlichen Hotelleriekomfort (CHF 809.70) sowie Mehrleistungen im ärztlichen und pflegerischen Bereich.