Den Anforderungen an die Substanziierung genügt, wenn die Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen und Umrissen behauptet sind. Demnach ist die klagende Partei nicht gehalten, bei einer Reihe von Rechnungen für jede detaillierte Angaben zu machen und die einzelnen Rechnungspositionen in die eigentliche Klageschrift zu übernehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zuordnung von Rechnungen zu den Aufwendungen, für die Ersatz beansprucht wird, klar ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 3.4; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.2).