Schweizerische Zivilprozessordnung Band I, 2012, N. 15 und 20 zu Art. 55 ZPO). Erst in einem zweiten Schritt ist die Substanziierung von Bedeutung. Bei der Substanziierungslast geht es um das Vorbringen von Einzeltatsachen bzw. um die Frage, wie detailliert die behauptungsbelastete Partei eine Tatsache vorzubringen hat. Wie ausführlich im konkreten Fall die jeweiligen Behauptungen zu substanziieren sind, hängt zum einen von den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm, zum anderen vom Grad etwaiger Bestreitungen der Gegenpartei ab.