Sie meint, die Klägerin lege nicht dar, welche Leistungen mit den vier Rechnungen, für deren Bezahlung sie nun Ersatz beanspruche, genau abgegolten worden seien und warum die Patientin diese zwingend gebraucht habe. Dies lasse sich auch den eingereichten Klagebeilagen nicht entnehmen. Damit fehle es an jeglichem Beweis eines haftpflichtrechtlichen Schadens (pag. 24 ff., 83). 15.2 Dieser Rüge hält die Klägerin entgegen, es sei ihrer Ansicht nach gerichtsnotorisch, dass die mit der halbprivaten Unterbringung verbundenen Mehrkosten in Mehrleistungen im Bereich der Hotellerie (insbesondere durch Zuweisung eines