15. Substanziierung und Beweis der Leistungen 15.1 Die Feststellung, wonach die von der Zusatzversicherung vergüteten Kosten grundsätzlich ersatzfähig sind, befreit die Klägerin freilich nicht davon, den Schaden und die draus folgenden Ansprüche im Einzelnen zu behaupten und zu beweisen (Art. 8 ZGB, Art. 42 Abs. 1 OR). In diesem Zusammenhang rügt die Beklagte eine mangelnde Substanziierung des Schadens. Sie meint, die Klägerin lege nicht dar, welche Leistungen mit den vier Rechnungen, für deren Bezahlung sie nun Ersatz beanspruche, genau abgegolten worden seien und warum die Patientin diese zwingend gebraucht habe.