Für den gleichen Leistungsgenstand und dieselbe Zeitdauer wie im halbprivaten Bereich (Rechnung in KB 15) wurden der obligatorischen Krankenversicherung CHF 3‘767.95 in Rechnung gestellt. Ein ähnlicher Vergleich lässt sich für die vom Spital und Altersheim Belp erbrachte Behandlung und Betreuung anstellen, wo nach VVG CHF 6‘039.60 (KB 18) und nach obligatorischer Krankenversicherung CHF 6‘550.00 (RB 25) in Rechnung gestellt wurden. Daraus wird klar, dass die fraglichen Spitalaufenthalte korrekt abgerechnet wurden und die Klägerin im vorliegenden Verfahren nur nach VVG abgerechnete Beiträge einfordert.